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Elternbeirat

Das Tiroler Kinderbildungs- und Betreuungsgesetztes regelt die Mitwirkung der Eltern. Sie werden zur Erziehungspartnerschaft mit dem Kindergarten eingeladen. Laut §27 sind Eltern in den Elternversammlungen berechtigt, sofern sich die Mehrheit der anwesenden Eltern dafür ausspricht, einen Elternbeirat einzusetzen.

Bis dato erachteten die Eltern einen Beirat für nicht notwendig, da sie in gutem persönlichem Austausch mit uns stehen.

Welcher Zweck wird verfolgt?

Kinderbetreuungseinrichtungen haben den gesetzlichen Auftrag der Bildung, Betreuung und Erziehung. Die Beteiligung und aktive Miteinbeziehung der Erziehungsberechtigten als Expert_innen ihrer Kinder ist dabei eine unabdingbare Notwendigkeit zur Erfüllung dieses Auftrags. Ein wertschätzender Umgang und das Ernstnehmen von Bedürfnissen und Interessen sind Grundlage einer Erziehungspartnerschaft. Die Implementierung von Elternbeiräten und -beirätinnen stellt dabei ein hilfreiches Mittel dar, um Interessen zu bündeln, Austausch zu pflegen und an gemeinsamen Zielen zum Wohle der Kinder zu arbeiten.

Durch die regelmäßige Information des Trägers und der Leitung und die Einbindung des Elternbeirats in alle wesentlichen Angelegenheiten der Kinderbetreuungseinrichtung werden Transparenz ermöglicht, Ressourcen erkannt, Mitarbeit der Eltern erleichtert, sowie Bildung, Betreuung und Erziehung auf den Bedarf der Elternschaft abgestimmt.

Wie entsteht der Elternbeirat?

In erster Linie gilt es Eltern über ihre Rechte zu informieren und eine Elternbeiratswahl zu ermöglichen. Für die Wahl bedarf es einer Elternversammlung. Die Mehrheit der anwesenden Eltern entscheidet wiederum, ob es einen Elternbeirat in der Einrichtung geben soll.

  • Der Elternbeirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Eltern jeder Gruppe wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied und eine_n Stellvertreter_in
  • Das Wahlverfahren bestimmen die Eltern.
  • Bei zwei- und mehrgruppigen Einrichtungen entscheiden die Eltern, ob der Elternbeirat aus seiner Mitte eine_n Vorsitzende_n und dessen oder deren Stellvertreter_in wählt.
  • Die Amtszeit des Elternbeirats beträgt in der Regel ein Jahr. Bis zur Wahl des neuen Elternbeirats führt der bisherige Elternbeirat die Geschäfte weiter.
  • Scheidet ein Kind eines Mitglieds des Elternbeirats vor Ablauf der Amtszeit aus, endet mit dem Ausscheiden auch die Mitgliedschaft im Elternbeirat.